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Plug-in und Co. – E-Dienstwagen: Neue Anforderungen für Steuer-Begünstigung

Berlin (dpa/tmn) – Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. “Dieser geldwerte Vorteil für die Privatnutzung kann entweder durch die Führung eines Fahrtenbuches oder pauschal mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst werden”, erklärt