Die Maskenpflicht an Schulen fällt nicht in die Zuständigkeit von Familiengerichten – und kann deshalb von Familienrichtern auch nicht aufgehoben werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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Die Maskenpflicht an Schulen fällt nicht in die Zuständigkeit von Familiengerichten – und kann deshalb von Familienrichtern auch nicht aufgehoben werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.