Düsseldorf (dpa/tmn) – Erstellt ein Nachlassgericht eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins, gilt dieses als beglaubigte Abschrift. Ein Originalsiegel beziehungsweise eine Unterschrift ist hier nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokuments zu belegen. Das berichtet dieArbeitsgemeinschaft
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