Offenburg (dpa/tmn) – Für Beschäftigte in der Gesundheits- und Pflegebranche gilt ab Mitte März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dann müssen sie einen Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder ärztlich von der Impfung gegen das Coronavirus befreit sind. Doch was gilt für Bewerberinnen
