Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen
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