Berlin (dpa/tmn) – Führt ein Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt, können die Kosten dafür als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Ort des ersten Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. “Befinden sich Zweithaushalt und au
