Erfurt (dpa) – Essenslieferdienste müssen ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5 AZR 334/21). Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind demnach zwar möglich. Wenn diese aber in
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