Landstuhl (dpa/tmn) – In außergewöhnlichen Situationen wie bei einem Einscheren oder Abbremsen des Vordermanns kann im Straßenverkehr eine Unterschreitung des Mindestabstands als fahrlässig bewertet werden. Gibt es dagegen keine solche Sondersituation, kann das Unterschreiten auch als Billigung oder
